AfD-Regierungsübernahme in Sachsen-Anhalt: Verfassungsmäßige Grenzen und finanzielle Abhängigkeiten

AfD-Regierungsbeteiligung in Sachsen-Anhalt: Verfassungswidriger Umbau unwahrscheinlich

Der stellvertretende Vorsitzende der Unionsfraktion, Günter Krings (CDU), sieht trotz der Möglichkeit eines Regierungswechsels zugunsten der AfD bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt im Herbst keine Gefahr für eine verfassungswidrige Umgestaltung des Bundeslandes. In einem Gespräch mit der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (noz) erklärte Krings, dass die AfD zwar mit markigen Worten auftritt, jedoch weder eine Politik gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik verfolgen noch durchsetzen könne.

Grundgesetz als letztes Mittel

Krings verwies auf Artikel 37 des Grundgesetzes, der der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Möglichkeit gibt, bei Pflichtverletzungen eines Bundeslandes Maßnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts zu ergreifen. Diese Zwangsmaßnahmen beschränken sich hauptsächlich auf administrative und polizeiliche Eingriffe. „Der Bundeszwang ist politisch das letzte Mittel“, so die rechtspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Carmen Wegge, gegenüber der noz. Sie betonte, dass dieses Instrument nicht von vornherein ausgeschlossen werden dürfe, da es Teil einer wehrhaften Verfassungsordnung sei.

Finanzielle Abhängigkeit als Kontrollmechanismus

Krings hob zudem hervor, dass Sachsen-Anhalt aufgrund seiner Abhängigkeit vom Länderfinanzausgleich eng mit dem Gesamtstaat verbunden sei. Er verwies darauf, dass die Europäische Union bereits vorgebe, die Teilnahme an Finanzsystemen an klare Rechtsstaatskriterien zu knüpfen. Darüber hinaus sei die Bewertung durch die Kapitalmärkte für ein hoch verschuldetes Bundesland von großer Bedeutung, da diese auch den Umgang mit dem Rechtsstaat berücksichtigen würden.

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